Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 16 Neuveranlagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- EuGH, 14.10.2021 – C-231/20Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 18.03.2004 – 14 K 5045/01 E,V,F
- BFH, 12.02.2020 – II R 10/17Dingliche Wirkung eines GrundsteuermessbescheidsZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 23.05.2006 – 15 V 1431/06 A(V)
- FG Niedersachsen, 02.06.2003 – 1 K 59/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-1 (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem Finanzamt bekannt wird,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-2 (2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-3 (3) Neu veranlagt wird
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.