Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 16 Neuveranlagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-1 (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem Finanzamt bekannt wird,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-2 (2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/16#abs-3 (3) Neu veranlagt wird
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 16 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.10.2021 – C-231/20Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 18.03.2004 – 14 K 5045/01 E,V,F
- BFH, 12.02.2020 – II R 10/17Dingliche Wirkung eines GrundsteuermessbescheidsZitiert von 1
- BFH, 09.02.1993 – VII R 12/92Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 23.05.2006 – 15 V 1431/06 A(V)
- FG Niedersachsen, 02.06.2003 – 1 K 59/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.